Sichere Spielplätze durch kompetente Prüfer

Wind und Wetter sowie starke Beanspruchung machen Spielplätzen zu schaffen. Die Folge können verwitterte Bauteile der auf ihnen installierten Geräte sein. Auch die Angemessenheit des stoßdämpfenden Bodens spielt eine große Rolle. Eine regelmäßige und von kompetenten Prüfern durchgeführte Inspektion von Spielplätzen und deren Geräten ist daher sehr wichtig.

Die jährliche Hauptinspektion und die Inspektion von neu installierten Geräten auf Spielplätzen muss von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Damit eine höchstmögliche Sicherheit von Spielplätzen und Spielplatzgeräten über deren gesamte Lebensdauer hinweg erreicht werden kann, muss es einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Spielplatzprüfern geben. Mit den Normen DIN 79161-1 und -2 wird Spielplatzprüfern die entsprechende Sachkunde vermittelt, die sie für die Inspektionen benötigen. Bestimmten Personenkreisen wie Betreibern von Spielplätzen wird für die Auswahl und Beauftragung von Spielplatzprüfern die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde einzufordern. Die Normen dienen den Betreibern als Hilfestellung, um ihren besonderen Pflichten im Rahmen des Sicherheitsmanagements im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten nachkommen zu können. Sie enthalten Anforderungen für die Ausbildung und Schulung sowie die Prüfung und den Nachweis zum qualifizierten Spielplatzprüfer.

Die Normen gelten für die Ausbildung von Personen, die die jährliche Hauptinspektion von Spielplätzen und Spielplatzgeräten sowie die Inspektion nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes auf der Grundlage der relevanten Teile der Normenreihe DIN EN 1176 über „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ und DIN 18034:2012-09 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ durchführen.

 

DIN 79161-1:2018-05 „Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung“

DIN 79161-2:2018-05 „Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis“