Vergnügen? – aber sicher!

Das diesjährige Münchner Oktoberfest ist zwar schon Geschichte, Vergnügungsanlagen gibt es jedoch anderweitig noch genug. So zum Beispiel auf den Weihnachtsmärkten, die nun bald wieder ihre Pforten öffnen.

Zu Vergnügungsanlagen, auch Fahrgeschäfte oder Fliegende Bauten genannt, zählen Karusselle, Riesenräder, Schaukeln oder Achterbahnen, die sowohl mobil als auch vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden können. Diese Anlagen unterliegen in Deutschland strengen Kontrollen durch den TÜV und müssen jährlich auf Schäden und Verschleiß geprüft werden. Das örtliche Bauamt muss nach jedem Aufbau prüfen, ob ein Fahrgeschäft nach den TÜV-Vorschriften aufgebaut worden ist. Erst nach bestandener Abnahme inklusive einer Probefahrt darf das Fahrgeschäft in Betrieb genommen werden. Die Prüfung geschieht nach der Norm DIN EN 13814, die jetzt in drei Teile aufgeteilt wurde.

Teil 1 enthält Sicherheitsanforderungen für bauliche Strukturen und maschinelle Anlagen, die Bestandteil von Fahrgeschäften oder insgesamt Fahrgeschäfte sind. Diese Anforderungen sollen dem Schutz von Personen vor einem Unfallrisiko aufgrund von Mängeln beim Entwurf, bei der Herstellung und während des Betriebs dieser Strukturen oder Anlagen dienen.

Teil 2 enthält grundlegende Anforderungen, um die sichere Wartung, den sicheren Betrieb, die sichere Inspektion und Prüfung von Fahrgeschäften an allen infrage kommenden Örtlichkeiten bei wiederholtem Aufbau ohne Verluste zu gewährleisten.

Teil 3 enthält Anforderungen an notwendige unabhängige Inspektionen von Vergnügungsanlagen, die übereinstimmend mit Teil 1 und Teil 2 konstruiert, hergestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden.

Für die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gelten nationale Vorschriften.

 DIN EN 13814-1:2019-11 „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen – Teil 1: Konstruktion, Bemessung und Herstellung“

DIN EN 13814-2:2019-11 „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen – Teil 2: Betrieb, Instandhaltung und Gebrauch“

DIN EN 13814-3:2019-11 „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen – Teil 3: Anforderungen an die Überprüfung während Konstruktion, Bemessung, Herstellung, Betrieb und Gebrauch“